Verein

Statut des Keiko-kan e.V Wiesloch

Statut vom 14.10.2000 in der Fassung vom 24.11.2002

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 14. Oktober 2000 in Mühlhausen- Tairnbach gegründete Verein für Karate und Bewegungskunst führt den Namen

"Keiko-kan e.V."

und hat seinen Sitz in 69168 Wiesloch. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesloch einzutragen.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und Sport, insbesondere des Karate als lebensbegleitender Kampf- und Bewegungskunst. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Organisation und Durchführung von Lehrgängen und Seminaren, sowie die Errichtung, Ausstattung und ästhetische Gestaltung von Sport- und Übungsstätten (Dôjôs), die dem klassischen Ideal des Einfachen und Schönen genügen.

Der Verein ist dem Gedanken der Völkerverständigung und Toleranz verpflichtet.

Der Verein will Mitglied des Badischen Sportbundes und der zuständigen Landesfachverbände werden. Mitgliedschaften in anderen Verbänden und Interessengemeinschaften, die der Verfolgung des Vereinszwecks dienen, sind darüber hinaus möglich.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Jugendmitglieder, das sind Personen unter 18 Jahren, können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihr(e) Erziehungsberechtigte(n) den Aufnahmeantrag unterschreiben. Der Aufnahmeantrag wird rechtskräftig, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten von mindestens einem der Vorstandsmitglieder abgelehnt wird. Eine Begründung im Falle der Ablehnung ist nicht erforderlich.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand. Eine Kündigung der Mitgliedschaft muß dem Vorstand spätestens bis zum 01.11. des laufenden Jahres vorliegen. Entrichtete Beiträge werden bei Austritt auch nicht anteilig erstattet.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand durch eben diesen aus dem Verein ausgeschlossen werden: 

  • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens, 
  • wegen unehrenhafter oder krimineller Handlungen.

Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen, sowie alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

§ 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden vom Vorstand festgelegt. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar, sofern sie dem Verein mindestens zwei Jahre angehören.

§ 7 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: 

  • Verweis, 
  • angemessene Geldstrafe,
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. 

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 8 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3.2), gegen einen Ausschluß (§ 4.2), sowie gegen eine Maßregelung (§ 7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es  

  • der Vorstand beschließt, 
  • ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt haben.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Ersten Vorsitzenden durch Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von drei Wochen liegen.  

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der Berichte,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Gesamtvorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.

Jedes Vereinsmitglied hat ab Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

 

§ 11 Referenten und Mitarbeiterkreis

Bei Bedarf beruft der Vorstand einen Mitarbeiterkreis oder Referenten, die zu seiner Entlastung spezielle Aufgaben wahrnehmen sollen.

 

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 

  • dem Ersten Vorsitzenden,
  • dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister 

und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Erste Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden tätig.

Der Erste Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

Die Amtszeit des wählbaren Vorstandes beträgt vier Jahre vom Tag der Wahl an gerechnet. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Der Vorstand gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung, die die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen von Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.

 

§ 13 Ausschüsse

Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

 

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ordnungen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

 

§18 Auflösung des Vereinsdnun

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • der Vorstand einstimmig beschlossen hat, oder
  • von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an den Badischen Sportbund e. V., Stephanienstraße 86 in 76133 Karlsruhe, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

§ 19 Genehmigung der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung genehmigt.
Ort und Datum: Mühlhausen-Tairnbach, am 14. Oktober 2000

Anwesende Gründungsmitglieder: 

Andreas Albrecht, 3. Dan
Dipl- Psych. Astrid Albrecht, 2. Dan
Dr. Thiemo Blank, 1. Kyû
Jack Wolfinger, 1. Dan
Dipl. Ing Ronald Bär, 8. Kyû
Markus Hellriegel, 10. Kyû
Dr. Jochen Born, 1. Kyû

Weitere Gründungsmitglieder:

Schlatt, 4. Dan
Volkan Yldirim, 3. Dan
Pfarrer Achim Engewald, 2. Dan
Dr. Harry Zscheeg, 1. Kyû

 

Änderung

Die vorstehende Satzung wurde in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung am 24. 11. 2002 geändert.

 

Ort und Datum: Östringen, 24.11.2002